Als Gesamtschuldner werden mehrere Schuldner bezeichnet, die eine gemeinsame Schuld gegenüber einem Gläubiger schulden. Der Gläubiger kann die Schuld nur einmal einfordern. Außerdem kann der Gläubiger die Schuld nach seinem Beliebem von jedem der Schuldner ganz oder nur zu einem Teil einfordern.
Ein Gläubiger hat gegenüber seinem Schuldner einen Anspruch auf Erfüllung einer Schuld. Zwischen beiden besteht ein Schuldverhältnis. Alle Gläubiger eines Schuldners werden als Gläubigergruppe bezeichnet.
Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, das vom Amtsgricht geführt wird. Im Grundbuch werden unter anderem die Eigentumsverhältnisse und die mit diesem Grundstück verbundenen Rechten und Lasten verzeichnet. Jeder der ein berechtigtes Interesse besitzt, kann das Grundbuch einsehen.
Zu den Grundpfandrechten zählen Hypotheken und Grundschulden. Durch das Grundpfandrecht ist es dem Gläubiger möglich die Erfüllung seiner Ansprüche aus einem Grundstück zu verlangen. Es ist in das Grundbuch einzutragen. Die rechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 1113 ff. BGB.
Durch eine Grundschuld wird ein Grundstück belastet. Dem durch die Grundschuld Begünstigtem ist eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen. Eine genaue Definition der Grundschuld findet sich im § 1191 BGB.
Eine Grundschuld wird im Allgemeinen zur Sicherung von Krediten und Darlehen (Forderungen) bestellt. Sie ist allerdings nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Grundschulden können daher auch zur Absicherung mehrerer und auch zukünftiger Forderungen dienen.
Nachdem die Rückzahlung aller duch die Grundschuld abgesicherter Darlehen erfolgt ist besteht gegenüber dem Gläubiger insbesondere ein Recht auf Löschungsbewilligung der Grundschuld.